Rechtsprechung
AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Herausgabeanspruch des Eigentümers und Vermieters der Flurstücke hinsichtlich Verweigerung des Mieters durch das Recht zum Besitz aufgrund eines Mietvertrags
- Wolters Kluwer
Herausgabeanspruch des Eigentümers und Vermieters der Flurstücke hinsichtlich Verweigerung des Mieters durch das Recht zum Besitz aufgrund eines Mietvertrags
- RA Kotz
Einfamilienhaus-Anmietung: Gartenpflegepflichten Mieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Haus- Mietvertrag" - Was gehört alles dazu ?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- KG, 06.03.2008 - 2 AR 12/08
Zuständigkeitsbestimmung für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für …
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Für die Beurteilung der Zuständig ist stets der Sachvortrag des Klägers maßgeblich, da nur er den Streitgegenstand bestimmt (KG Berlin, NJW-RR 2008, 1465 f; LG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2011 - 5 O 63/11; Oberlandesgericht Köln, ZMR 2010, 36;… Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 23 GVG Rn. 8). - BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70
Hochspannungsleitung - §§ 1004, 906 BGB, "bürgerlich-rechtlicher …
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 1967, 1857; BGH NJW 1973, 508; BGH NJW 1979, 164). - BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 1967, 1857; BGH NJW 1973, 508; BGH NJW 1979, 164).
- BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher …
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 1967, 1857; BGH NJW 1973, 508; BGH NJW 1979, 164). - LG Köln, 21.10.2010 - 1 S 119/09
Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich des Zutrittsrechts einer …
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Gegenüber dem Mieter besteht kein Direktionsrecht des Vermieters (LG Köln ZMR 2011, 955). - LG Schwerin, 10.03.2011 - 5 O 63/11
Auszug aus AG Bonn, 29.10.2018 - 201 C 208/18
Für die Beurteilung der Zuständig ist stets der Sachvortrag des Klägers maßgeblich, da nur er den Streitgegenstand bestimmt (KG Berlin, NJW-RR 2008, 1465 f; LG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2011 - 5 O 63/11; Oberlandesgericht Köln, ZMR 2010, 36;… Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 23 GVG Rn. 8).
- AG Brandenburg, 07.12.2023 - 34 C 67/21
Drohender Marderbefall kann Fällen von Bäumen ermöglichen!
Der streitbefangene Garten war den Beklagten nicht lediglich als Gemeinschaftseinrichtung zur Nutzung überlassen worden ( AG Bonn , Urteil vom 29.10.2018, Az.: 201 C 208/18 ), sondern gehört - sogar unstreitig - auch zu der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte ( OLG Köln , Urteil vom 05.11.1993, Az.: 19 U 132/93 ).